Allgemeine Geschäftsbedingungen

ED Film GmbH — Geschäftsführer Erdal Dizman (Stand: 05.02.2023)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die ED Film GmbH (nachfolgend „ED Film“ genannt) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für die Produktion von Filmen. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen ED Film und Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit ED Film nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt ED Film selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, ED Film hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Auftragserteilung

2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. 2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von ED Film schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.

3. Kosten

3.1 Die von ED Film angegebenen Preise lauten in Euro (€) und verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird. Im Preis inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist. ED Film kann jederzeit Vorschusszahlungen oder die Zahlung von Teilrechnungen verlangen. 3.2 ED Film ist verpflichtet, nach Festlegung des Inhalts nach Ziffer 4.1 aber vor Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche des Auftraggebers kostenpflichtig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit diese Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass ED Film die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann. 3.3 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. 3.4 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ED Film verursacht wurde, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

4. Herstellung

4.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung genehmigten Drehbuches. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen. 4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt ED Film. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch ED Film befolgt wurden. 4.3 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.

5. Zeitplan

5.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber und ED Film einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest. 5.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat ED Film den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. 5.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. 5.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen), gilt Artikel 5.3 entsprechend.

6. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber

6.1 Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens der ED Film zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 6.2 Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn und Drehbeginn, sind 30% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 6.3 Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 50% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 6.4 Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweiligen Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.

7. Abnahme

7.1 Unmittelbar nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts stellt ED Film dem Auftraggeber eine Abnahmeversion zu oder führt ihm diese in seinen Geschäftsräumen vor. 7.2 Eine Abnahme gilt mit Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige durch ED Film als erbracht, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich verweigert. Die Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme. 7.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit der Abnahmegegenstand erheblich von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 4.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Rechnungsbeträge sind 7 Tage nach Rechnungserhalt fällig. 8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen: 1/3 bei Vertragsschluss, 2/3 bei Abnahme, wenn nicht durch ED Film Teilabnahmen verlangt werden.

9. Urheberrechte

9.1 ED Film verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte oder wird diese Rechte in dem erforderlichen Umfang erwerben. 9.2 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt ED Film dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein. 9.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. 9.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation. 9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Firmennamen und/oder Firmenzeichen von ED Film als Copyrightvermerk bei seinen sämtlichen Verwertungen zu zeigen.

10. Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte Werk bleibt bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der ED Film. Der Auftraggeber erhält nur Eigentum an dem Bild-/Tonträger, welcher das vertragsgegenständliche Filmwerk beinhaltet.

11. Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden. 11.2 Sofern ED Film die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfu00fcllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. 11.6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

12. Haftung von ED Film

12.1 Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden. 12.2 ED Film haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, die ED Film oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 12.3 ED Film haftet in den Fällen der Ziffer 12.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.